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710 2024 300

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht vom 3. April 2025 (710 24 300)

Basel-Landschaft · 2025-04-03 · Deutsch BL

Die Voraussetzungen für eine Schadenersatzpflicht des Beschwerdeführers sind mangels Rechtfertigungsoder Exkulpationsgründen erfüllt

Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 Gemäss Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000, dessen Bestimmungen laut Art. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) vom 20. Dezember 1946 auf die Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar sind, kann gegen Einspracheentscheide der Ausgleichskassen beim zuständigen kantonalen Versicherungsgericht Beschwerde erhoben werden. Im Schadenersatzprozess nach Art. 52 AHVG ist in Abweichung von Art. 58 Abs. 1 ATSG für die Beschwerde das Versicherungsgericht des Kantons örtlich zuständig, in welchem der Arbeitgeber seinen Sitz hat (Art. 52 Abs. 5 AHVG). Nach der hierzu ergangenen bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist bei Schadenersatzverfahren gegen juristische Personen und deren Organe die Beschwerde dort zu erheben, wo die juristische Person ihren Sitz hat oder im Zeitpunkt der Konkurseröffnung hatte, und zwar ohne Rücksicht auf den Wohnsitz der in Anspruch genommenen Organe (Urteile des Bundesgerichts vom 15. März 2010, 9C_725/2009, und vom 13. Februar 2007, H 130/06, E. 4.2 und 4.3, je mit Hinweisen). Vorliegend hatte die Arbeitgeberin ihren Sitz im Zeitpunkt der Konkurseröffnung in C. (BL), womit die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts Basel-Landschaft zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger gemäss Art. 56 ATSG. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Auf die - im Übrigen form- und fristgerecht erhobene - Beschwerde vom 1. Oktober 2024 ist demnach einzutreten. 2.1 Nach Art. 52 Abs. 1 AHVG hat eine Arbeitgeberin, welche der AHV durch absichtliche oder grobfahrlässige Missachtung von Vorschriften einen Schaden zufügt, diesen zu ersetzen. Handelt es sich bei der Arbeitgeberin um eine juristische Person, so haften subsidiär die Mitglieder der Verwaltung und alle mit der Geschäftsführung oder Liquidation befassten Personen. Sind mehrere Personen für den gleichen Schaden verantwortlich, so haften sie für den ganzen Schaden solidarisch (Art. 52 Abs. 2 AHVG). Art. 52 AHVG sieht eine Verschuldenshaftung nach öffentlichem Recht vor. Damit eine Schadenersatzpflicht entstehen kann, müssen alle Haftungsvoraussetzungen gegeben sein, das heisst es muss ein Schaden eingetreten sein, der auf ein widerrechtliches und schuldhaftes Verhalten der Arbeitgeberin und - subsidiär - der verantwortlichen Organe zurückzuführen ist. 2.2 Die Vorschriften über die Arbeitgeberhaftung nach Art. 52 AHVG sowie die dazu entwickelte Rechtsprechung des Bundesgerichts finden mangels eigener Bestimmungen sinngemäss Anwendung auf die Beiträge an die Invalidenversicherung (Art. 66 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959), die Erwerbsersatzordnung (Art. 21 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Erwerbsersatz für Dienstleistende und bei Mutterschaft vom 25. September 1952), die Arbeitslosenversicherung (Art. 6 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 25. Juni 1982) und an die Familienausgleichskassen (Art. 25 lit. c des Bundesgesetzes über die Familienzulagen vom 24. März 2006). 3.1 Voraussetzung für eine Haftung nach Art. 52 AHVG ist zunächst das Vorliegen eines Schadens. Dieser besteht darin, dass der AHV ein ihr gesetzlich geschuldeter Beitrag entgeht. Nach ständiger Rechtsprechung beschlägt die Schadenersatzpflicht nach Art. 52 AHVG sowohl die Arbeitnehmer- als auch die Arbeitgeberbeiträge (Sozialversicherungsrecht - Rechtsprechung [SVR] 2007, AHV Nr. 2, E. 3). Zudem bilden auch Verwaltungs- und Betreibungskosten, Veranlagungs- und Mahngebühren sowie die Verzugszinsen Bestandteil des Schadens, welcher der Ausgleichskasse zu ersetzen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 27. August 2013, 9C_646/2012, E. 4.1). 3.2 Der Schaden gemäss Art. 52 AHVG ist eingetreten, sobald anzunehmen ist, dass die geschuldeten Beiträge aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht mehr erhoben werden können. Dies trifft unter anderem dann zu, wenn die Entrichtung der Beiträge wegen Zahlungsunfähigkeit des beitragspflichtigen Arbeitgebers nicht mehr möglich ist. 3.3 Gemäss Art. 52 Abs. 3 AHVG verjährt der Schadenersatzanspruch nach den Bestimmungen des Obligationenrechts (OR) über die unerlaubten Handlungen. Art. 60 Abs. 1 OR sieht eine relative Verjährungsfrist von drei Jahren vor, die von dem Tage an gerechnet wird, an welchem der Geschädigte Kenntnis vom Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen erlangt hat. Was den Zeitpunkt der Kenntnis des Schadens betrifft, hat die Praxis für die einzelnen Konstellationen, in denen der Ausgleichskasse ein Schaden entsteht, Regelzeitpunkte entwickelt, in welchen diese üblicherweise angenommen wird. So besteht im Falle eines Konkurses praxisgemäss in der Regel bereits dann ausreichend Kenntnis des Schadens, wenn die Kollokation der Forderungen eröffnet bzw. der Kollokationsplan (und das Inventar) zur Einsicht aufgelegt wird (BGE 126 V 443 E. 3a mit Hinweisen). Wird der Konkurs weder im ordentlichen noch im summarischen Verfahren durchgeführt, fallen die zumutbare Kenntnis des Schadens und der Eintritt desselben in der Regel mit der Einstellung des Konkurses mangels Aktiven zusammen, wobei der Publikationszeitpunkt der Konkurseinstellung im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB) massgeblich ist (BGE 126 V 443 E. 3c). Im vorliegenden Fall stellte die Konkursrichterin das Konkursverfahren mit Verfügung vom zz. Dezember 2021 mangels Aktiven ein, was am xx. Dezember 2021 im SHAB publiziert wurde. Die Ausgleichskasse verfügte die Schadensersatzforderung am 24. Juni 2024 und somit innerhalb der relativen gesetzlichen Verjährungsfrist von drei Jahren. 3.4 Die Ausgleichskasse machte im angefochtenen Einspracheentscheid aufgrund der ungedeckt gebliebenen Forderung noch einen Schaden im Umfang vom Fr. 38'090.65 geltend. Die Höhe des Schadens und der Schadenersatzforderung werden vom Beschwerdeführer nicht bestritten, sodass das Kantonsgericht keine Veranlassung hat, die Berechnung konkret zu überprüfen. Der Verwaltungsprozess ist zwar vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht, wonach Verwaltung und Gericht von sich aus für die richtige und vollständige Abklärung des Sachverhalts zu sorgen haben; doch entbindet das die Rechtsuchenden nicht davon, selber die Beanstandungen vorzubringen, die sie anzubringen haben (Rügepflicht), und ihrerseits zur Feststellung des Sachverhalts beizutragen (Mitwirkungspflicht; Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute Bundesgericht, III. und IV. öffentlichrechtliche Abteilungen] vom 21. April 2006, H 157/05, E. 2.2). Mangels offenkundiger Anhaltspunkte für Berechnungsfehler ist die Schadensberechnung der Beschwerdegegnerin daher zu bestätigen und vorliegend von einem relevanten Schadensbetrag von Fr. 38'090.65 auszugehen. 4.1 Der Schaden der Ausgleichskasse muss auf ein widerrechtliches Verhalten des Arbeitgebers zurückzuführen sein. Art. 14 Abs. 1 AHVG in Verbindung mit Art. 34 ff. der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) vom 31. Oktober 1947 schreibt vor, dass der Arbeitgeber bei jeder Lohnzahlung die Arbeitnehmerbeiträge in Abzug zu bringen und zusammen mit den Arbeitgeberbeiträgen der Ausgleichskasse zu entrichten hat. Die Arbeitgeber haben den Ausgleichskassen periodisch Abrechnungsunterlagen über die von ihnen an ihre Arbeitnehmer ausbezahlten Löhne zuzustellen, damit die entsprechenden paritätischen Beiträge ermittelt und verfügt werden können. Die Beitragszahlungs- und Abrechnungspflicht des Arbeitgebers ist eine gesetzlich vorgeschriebene öffentlichrechtliche Aufgabe. Dazu hat das Bundesgericht wiederholt erklärt, dass die Nichterfüllung dieser öffentlichrechtlichen Aufgabe eine Missachtung von Vorschriften im Sinne von Art. 52 Abs. 1 AHVG bedeute und die volle Schadendeckung nach sich ziehe (Urteil des Bundesgerichts vom 29. März 2023, 9C_321/2022, E. 4.1; BGE 118 V 193 E. 2a). 4.2 Im vorliegenden Fall muss der Arbeitgeberin insofern eine Missachtung von Vorschriften vorgeworfen werden, als sie den ihr obliegenden Abrechnungs- und Zahlungsverpflichtungen gemäss Art. 14 Abs. 1 AHVG in Verbindung mit Art. 34 ff. AHVV nicht nachkam. So reichte die Arbeitgeberin der Ausgleichskasse - trotz entsprechender Aufforderung vom 30. November 2020, einer Mahnung vom 8. März 2021 und einer am 16. August 2021 verhängten Ordnungsbusse - die Lohnunterlagen für das Abrechnungsjahr 2020 innert den gesetzten Fristen nicht ein. Schliesslich unterliess es die Arbeitgeberin mehrfach, die in Rechnung gestellten Sozialversicherungsbeiträge vollständig zu begleichen. Sie musste deswegen durch die Ausgleichskasse gemahnt und betrieben werden. Mit dieser Vorgehensweise verletzte die Arbeitgeberin öffentlichrechtliche Vorschriften, womit ein widerrechtliches Verhalten gegeben ist. 4.3 Nebst einem widerrechtlichen Vorgehen der Arbeitgeberin muss auch dem belangten Organ eine widerrechtliche Handlung - im Sinne einer Verletzung einer Organpflicht - vorgeworfen werden können (Urteil des Bundesgerichts vom 13. März 2024, 9C_88/2203, E. 4.2.2). Vorliegend war der Beschwerdeführer seit der Gründung der B. GmbH nicht nur als (alleiniger) Gesellschafter, sondern auch als alleiniger Geschäftsführer mit Einzelunterschrift im Handelsregister eingetragen, weshalb er die Voraussetzung der formellen Organstellung erfüllte. Als formelles Organ der GmbH war der Beschwerdeführer verpflichtet, gegenüber der Ausgleichskasse für die Abrechnung und Bezahlung der Sozialversicherungsabgaben zu sorgen. Da die GmbH die für die Beitragserhebung erforderlichen Lohndaten nicht bzw. massiv verspätet abrechnete und da sie die geschuldeten Sozialversicherungsbeiträge nur unvollständig bezahlte, muss dem Beschwerdeführer eine Verletzung seiner Pflichten als Organ der GmbH und somit eine widerrechtliche Handlung vorgeworfen werden.

E. 5 Zwischen dem bei der Ausgleichskasse eingetretenen Schaden und dem pflichtwidrigen Verhalten der Arbeitgeberin bzw. ihrer Organe muss sodann ein adäquater Kausalzusammenhang bestehen. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 118 V 286 E. 1c). Vorliegend ist offensichtlich, dass das pflichtwidrige Verhalten der Arbeitgeberin und des Beschwerdeführers nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet war, den entstandenen Schaden zu bewirken. Der adäquate Kausalzusammenhang ist somit ebenfalls zu bejahen. 6.1 Die Schadenersatzpflicht der Organe setzt im Weiteren ein qualifiziertes Verschulden voraus. Eine Nichtabrechnung oder Nichtbezahlung der Beiträge als solche kann nicht bereits einem haftungsbegründenden Verschulden gleichgesetzt werden. Es bedarf vielmehr zusätzlich zur Widerrechtlichkeit (Missachtung von Art. 14 Abs. 1 AHVG) eines Verschuldens in Form von Absicht oder grober Fahrlässigkeit (Urteil des Bundesgerichts vom 13. März 2024, 9C_88/2023, E. 4.3.1 mit Hinweis). Nach der Rechtsprechung zu Art. 52 AHVG ist es - allenfalls abgesehen von kurzfristigen Ausständen - grobfahrlässig, Löhne zu bezahlen, wenn die darauf geschuldeten AHV-Beiträge nicht gedeckt sind. Solches Verhalten ist den verantwortlichen Organen grundsätzlich als qualifiziertes Verschulden zuzurechnen, was die volle Schadenersatzpflicht nach sich zieht, sofern die weiteren Haftungsvoraussetzungen gegeben sind. Der Grund für diese Praxis liegt in der besonderen Natur der AHV-Beiträge, hinsichtlich welcher der Arbeitgeber die Funktion eines Vollzugsorgans ausübt (Art. 51 AHVG). Daraus resultiert eine besondere Pflicht, für die ordnungsgemässe Bezahlung der Beiträge zu sorgen (Urteil des Bundesgerichts vom 13. März 2024, 9C_88/2023, E. 4.3.1). 6.2 Vorliegend unterliess es der Beschwerdeführer trotz seiner formellen Organstellung innerhalb der B. GmbH bzw. trotz seiner Funktion als Liquidator der B. GmbH in Liquidation, sich ab Ende November 2020 bis zur Konkurseröffnung über die Gesellschaft um die ihm im Zusammenhang mit der Abrechnung und Bezahlung der Sozialversicherungsbeiträge obliegenden Aufgaben und Pflichten zu kümmern. Er wurde denn auch von der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft mit Strafbefehl vom 20. Januar 2022 der Widerhandlung gegen das AHVG schuldig erklärt und zu einer Busse von Fr. 800.-- verurteilt. Im Weiteren muss sich der Beschwerdeführer entgegenhalten lassen, dass er während längerer Zeit Löhne bezahlte, ohne dass die darauf geschuldeten Sozialversicherungsbeiträge (vollständig) gedeckt gewesen wären. Die geschilderten Verhaltensweisen sind zweifellos als ein qualifiziertes Verschulden im vorstehend (vgl. E. 6.1 hiervor) umschriebenen Sinne zu werten, weshalb auch diese Haftungsvoraussetzung gegeben ist. 6.3.1 Der Beschwerdeführer bringt nun allerdings zu seiner Entlastung vor, er habe nicht willentlich und wissentlich Pflichten verletzt. Vielmehr sei es ihm aus gesundheitlichen Gründen über Monate nicht möglich gewesen sei, sich um sein Geschäft zu kümmern. Als Beleg für seine Darstellung gab der Beschwerdeführer ein Zeugnis/Attest von Dr. D. vom 14. Februar 2022 zu den Akten. Darin gab diese an, der Patient habe sich am 10. November 2020 mit übermässigen Kopfschmerzattacken, Schlafstörungen und einer deutlichen Arbeitsüberlastung, die sich schon einige Monate zuvor aufgebaut habe, in ihrer Sprechstunde vorgestellt. Er sei unter diesen Umständen nicht mehr in der Lage gewesen, seine Firma und insbesondere die Buchhaltung korrekt zu führen oder sich externe Hilfe zu holen. Sie habe ein Burnout diagnostiziert und eine medikamentöse Therapie eingeleitet. Mit diesen Massnahmen sei es dem Patienten im Januar 2021 bereits wieder besser gegangen. Er habe die berufliche Situation klären können und sich von den Beschwerden erholt. 6.3.2 Mit dem genannten Zeugnis/Attest von Dr. D. kann der Beschwerdeführer vorliegend nichts zu seinen Gunsten ableiten. Unabhängig vom Ausmass und der Dauer der darin diagnostizierten Erkrankung bestätigt die Hausärztin in ihrem Bericht selber, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ab Januar 2021 wieder gebessert habe mit den Folgen, dass dieser seine berufliche Situation habe klären können und er sich von den Beschwerden erholt habe. Somit wäre es dem Beschwerdeführer aber ab diesem Zeitpunkt zweifellos auch wieder möglich und zumutbar gewesen, der ihm obliegenden Pflicht zur Abrechnung und Bezahlung der Sozialversicherungsbeiträge nachzukommen. Dennoch blieb er diesbezüglich in den folgenden Monaten - trotz erfolgter Aufforderung, die Lohnabrechnung bis Ende Januar 2021 einzureichen, der Mahnung vom 8. März 2021 und der am 16. August 2021 verhängten Ordnungsbusse - untätig. 6.3.3 Zu Ungunsten des Beschwerdeführers ist sodann zu berücksichtigen, dass gemäss den Kassenakten frühere Lohnbescheinigungen der B. GmbH durch die E. Treuhand erstellt und eingereicht worden waren. Wie die Ausgleichskasse zu Recht geltend macht, wäre es dem Beschwerdeführer deshalb durchaus auch möglich und zumutbar gewesen, wiederum diese - oder allenfalls auch eine andere - Treuhandgesellschaft mit der Bereitstellung und Einreichung der erforderlichen Unterlagen des Jahres 2020 zu beauftragen. 6.3.4 Zu ergänzen bleibt Folgendes: In seiner Beschwerde vom 1. Oktober 2024 hatte der Versicherte beantragt, Dr. D. als Zeugin vorzuladen und im Rahmen einer Parteiverhandlung zu befragen oder von ihr eine schriftliche Stellungnahme einzuholen. Im Rahmen der Verfahrensleitung lehnte der Instruktionsrichter diesen Beweisantrag ab, was nicht zu beanstanden ist. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst zwar das Recht, Beweisanträge zu stellen, und

- als Korrelat - die Pflicht der Behörde zur Beweisabnahme. Beweise sind im Rahmen dieses verfassungsmässigen Anspruchs indessen nur über jene Tatsachen abzunehmen, die für die Entscheidung der Streitsache erheblich sind. Gelangt das Gericht bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung, dass die vorhandenen Unterlagen ein zuverlässiges Bild des relevanten Sachverhalts ergeben und dieser demnach hinreichend abgeklärt ist, kann auf ein beantragtes Beweismittel verzichtet werden. Die damit verbundene antizipierte Beweiswürdigung ist nach konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung zulässig (BGE 144 II 427 E. 3.1.3, 141 I 60 E. 3.3). Vorliegend berücksichtigte der Instruktionsrichter bei seiner Einschätzung zu Recht, dass von Dr. D. bereits das schriftliche Zeugnis/Attest vom 14. Februar 2022 bei den Akten lag und dass sich beide Parteien in ihren jeweiligen Rechtsschriften zu diesem Zeugnis geäussert hatten. Sodann zeigte sich anlässlich der heutigen Urteilsberatung, dass sich in Bezug auf den medizinischen Sachverhalt keine weiteren Fragen stellten, die sich nicht anhand der schriftlichen Ausführungen von Dr. D. vom 14. Februar 2022 beantworten liessen.

7. Zusammenfassend ist als Ergebnis festzuhalten, dass vorliegend die Voraussetzungen für eine Schadensersatzpflicht des Beschwerdeführers erfüllt sind. Rechtfertigungsoder Exkulpationsgründe liegen keine vor. Die Ausgleichskasse verpflichtete den Beschwerdeführer demnach in Anwendung von Art. 52 AHVG zu Recht zur Bezahlung von Schadensersatz in der Höhe von Fr. 38'090.65. Die gegen den betreffenden Einspracheentscheid erhoben Beschwerde erweist sich als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist.

E. 8 Gemäss § 20 Abs. 2 VPO ist das kantonsgerichtliche Beschwerdeverfahren in Sozialversicherungssachen vorbehältlich des hier nicht zu beachtenden Abs. 2 bis für die Parteien kostenlos. Es sind deshalb für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben. Dem Prozess-ausgang entsprechend ist dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zu Lasten der Beschwerdegegnerin zuzusprechen. Demgemäss wird e r k a n n t : 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht vom 3. April 2025 (710 24 300) Alters- und Hinterlassenenversicherung Die Voraussetzungen für eine Schadenersatzpflicht des Beschwerdeführers sind mangels Rechtfertigungsoder Exkulpationsgründen erfüllt Besetzung Präsident Dieter Freiburghaus, Kantonsrichter Andreas Blattner, Kantonsrichter Christof Enderle, Gerichtsschreiber Markus Schäfer Parteien A. , Beschwerdeführer, vertreten durch Roman M. Hänggi, Rechtsanwalt, advocenter GmbH, Bahnhofstrasse 92, 5000 Aarau gegen Ausgleichskasse Basel-Landschaft , Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin Betreff Schadenersatz A. Die B. GmbH mit Sitz in C. (BL) war seit 1. August 2018 als beitragspflichtige Arbeitgeberin der Ausgleichskasse Basel-Landschaft (Ausgleichskasse) angeschlossen. A. war von Beginn an einziger Gesellschafter und Geschäftsführer der GmbH. Mit Beschluss der Gesellschafterversammlung vom xx. März 2021 wurde die Gesellschaft aufgelöst, worauf im Handelsregister des Kantons Basel-Landschaft eine Mutation der Firma in "B. GmbH in Liquidation" erfolgte. Gleichzeitig wurde A. neu als deren einziger Gesellschafter und Geschäftsführer sowie als Liquidator im Handelsregister eingetragen. Am yy. September 2021 wurde über die B. GmbH in Liquidation der Konkurs eröffnet. Das Konkursverfahren wurde mit Verfügung der Präsidentin des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft Ost vom zz. Dezember 2021 mangels Aktiven eingestellt. Mit Verfügung vom 24. Juni 2024 forderte die Ausgleichskasse von A. als Gesellschafter, Geschäftsführer und Liquidator der konkursiten Gesellschaft Schadenersatz in der Höhe von Fr. 38'410.65 für offen gebliebene Beitragsforderungen entsprechend der beigelegten Aufstellung. Eine von A. hiergegen erhobene Einsprache hiess die Ausgleichskasse mit Einspracheentscheid vom 3. September 2024 dahingehend teilweise gut, als sie die Schadenersatzforderung von Fr. 38'410.65 um den Betrag von Fr. 320.-- auf Fr. 38'090.65 reduzierte. Im Übrigen wies sie die Einsprache ab. Zur Begründung hielt sie fest, dass mit der Schadenersatzverfügung auch eine Ordnungsbusse samt Mahnung im Betrag von Fr. 320.-- als Schaden geltend gemacht worden sei, was aber nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht korrekt sei. In diesem Sinne sei die Schadenersatzforderung um den genannten Betrag zu reduzieren. B. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob A. , vertreten durch Advokat Pascal Messerli, am 1. Oktober 2024 Beschwerde beim Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht). Darin beantragte er, es sei der angefochtene Einspracheentscheid aufzuheben; für das Beschwerdeverfahren seien keine Kosten zu erheben und es sei ihm eine Parteientschädigung zu bezahlen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er zum einen um Durchführung eines mündlichen Verfahrens und zum andern beantragte er, es sei seine Hausärztin Dr. med. D. , Allgemeine Innere Medizin FMH, als Zeugin zu befragen, oder es sei bei ihr eine schriftliche Stellungnahme einzuholen. C. In ihrer Vernehmlassung vom 17. Oktober 2024 beantragte die Ausgleichskasse die Abweisung der Beschwerde. D. Am 28. Oktober 2024 lehnte der Instruktionsrichter den Beweisantrag des Beschwerdeführers ab, wonach die Hausärztin Dr. D. als Zeugin zu befragen oder eine schriftliche Stellungnahme von ihr einzuholen sei. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer um Mitteilung ersucht, ob er am Antrag auf "Durchführung eines mündlichen Verfahrens" festhalte, nachdem von einer mündlichen Befragung von Dr. D. anlässlich einer Parteiverhandlung abgesehen werde. E. Mit Eingabe vom 5. November 2024 orientierte Rechtsanwalt Roman M. Hänggi das Kantonsgericht, dass Advokat Pascal Messerli die advocenter GmbH zwischenzeitlich verlassen und er dessen Mandat mit A. übernommen habe. Gleichzeitig teilte er nach Rücksprache mit dem Beschwerdeführer mit, dass am Antrag auf "Durchführung eines mündlichen Verfahrens" nicht weiter festgehalten werde. Das Kantonsgericht zieht i n E r w ä g u n g : 1. Gemäss Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000, dessen Bestimmungen laut Art. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) vom 20. Dezember 1946 auf die Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar sind, kann gegen Einspracheentscheide der Ausgleichskassen beim zuständigen kantonalen Versicherungsgericht Beschwerde erhoben werden. Im Schadenersatzprozess nach Art. 52 AHVG ist in Abweichung von Art. 58 Abs. 1 ATSG für die Beschwerde das Versicherungsgericht des Kantons örtlich zuständig, in welchem der Arbeitgeber seinen Sitz hat (Art. 52 Abs. 5 AHVG). Nach der hierzu ergangenen bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist bei Schadenersatzverfahren gegen juristische Personen und deren Organe die Beschwerde dort zu erheben, wo die juristische Person ihren Sitz hat oder im Zeitpunkt der Konkurseröffnung hatte, und zwar ohne Rücksicht auf den Wohnsitz der in Anspruch genommenen Organe (Urteile des Bundesgerichts vom 15. März 2010, 9C_725/2009, und vom 13. Februar 2007, H 130/06, E. 4.2 und 4.3, je mit Hinweisen). Vorliegend hatte die Arbeitgeberin ihren Sitz im Zeitpunkt der Konkurseröffnung in C. (BL), womit die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts Basel-Landschaft zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger gemäss Art. 56 ATSG. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Auf die - im Übrigen form- und fristgerecht erhobene - Beschwerde vom 1. Oktober 2024 ist demnach einzutreten. 2.1 Nach Art. 52 Abs. 1 AHVG hat eine Arbeitgeberin, welche der AHV durch absichtliche oder grobfahrlässige Missachtung von Vorschriften einen Schaden zufügt, diesen zu ersetzen. Handelt es sich bei der Arbeitgeberin um eine juristische Person, so haften subsidiär die Mitglieder der Verwaltung und alle mit der Geschäftsführung oder Liquidation befassten Personen. Sind mehrere Personen für den gleichen Schaden verantwortlich, so haften sie für den ganzen Schaden solidarisch (Art. 52 Abs. 2 AHVG). Art. 52 AHVG sieht eine Verschuldenshaftung nach öffentlichem Recht vor. Damit eine Schadenersatzpflicht entstehen kann, müssen alle Haftungsvoraussetzungen gegeben sein, das heisst es muss ein Schaden eingetreten sein, der auf ein widerrechtliches und schuldhaftes Verhalten der Arbeitgeberin und - subsidiär - der verantwortlichen Organe zurückzuführen ist. 2.2 Die Vorschriften über die Arbeitgeberhaftung nach Art. 52 AHVG sowie die dazu entwickelte Rechtsprechung des Bundesgerichts finden mangels eigener Bestimmungen sinngemäss Anwendung auf die Beiträge an die Invalidenversicherung (Art. 66 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959), die Erwerbsersatzordnung (Art. 21 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Erwerbsersatz für Dienstleistende und bei Mutterschaft vom 25. September 1952), die Arbeitslosenversicherung (Art. 6 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 25. Juni 1982) und an die Familienausgleichskassen (Art. 25 lit. c des Bundesgesetzes über die Familienzulagen vom 24. März 2006). 3.1 Voraussetzung für eine Haftung nach Art. 52 AHVG ist zunächst das Vorliegen eines Schadens. Dieser besteht darin, dass der AHV ein ihr gesetzlich geschuldeter Beitrag entgeht. Nach ständiger Rechtsprechung beschlägt die Schadenersatzpflicht nach Art. 52 AHVG sowohl die Arbeitnehmer- als auch die Arbeitgeberbeiträge (Sozialversicherungsrecht - Rechtsprechung [SVR] 2007, AHV Nr. 2, E. 3). Zudem bilden auch Verwaltungs- und Betreibungskosten, Veranlagungs- und Mahngebühren sowie die Verzugszinsen Bestandteil des Schadens, welcher der Ausgleichskasse zu ersetzen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 27. August 2013, 9C_646/2012, E. 4.1). 3.2 Der Schaden gemäss Art. 52 AHVG ist eingetreten, sobald anzunehmen ist, dass die geschuldeten Beiträge aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht mehr erhoben werden können. Dies trifft unter anderem dann zu, wenn die Entrichtung der Beiträge wegen Zahlungsunfähigkeit des beitragspflichtigen Arbeitgebers nicht mehr möglich ist. 3.3 Gemäss Art. 52 Abs. 3 AHVG verjährt der Schadenersatzanspruch nach den Bestimmungen des Obligationenrechts (OR) über die unerlaubten Handlungen. Art. 60 Abs. 1 OR sieht eine relative Verjährungsfrist von drei Jahren vor, die von dem Tage an gerechnet wird, an welchem der Geschädigte Kenntnis vom Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen erlangt hat. Was den Zeitpunkt der Kenntnis des Schadens betrifft, hat die Praxis für die einzelnen Konstellationen, in denen der Ausgleichskasse ein Schaden entsteht, Regelzeitpunkte entwickelt, in welchen diese üblicherweise angenommen wird. So besteht im Falle eines Konkurses praxisgemäss in der Regel bereits dann ausreichend Kenntnis des Schadens, wenn die Kollokation der Forderungen eröffnet bzw. der Kollokationsplan (und das Inventar) zur Einsicht aufgelegt wird (BGE 126 V 443 E. 3a mit Hinweisen). Wird der Konkurs weder im ordentlichen noch im summarischen Verfahren durchgeführt, fallen die zumutbare Kenntnis des Schadens und der Eintritt desselben in der Regel mit der Einstellung des Konkurses mangels Aktiven zusammen, wobei der Publikationszeitpunkt der Konkurseinstellung im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB) massgeblich ist (BGE 126 V 443 E. 3c). Im vorliegenden Fall stellte die Konkursrichterin das Konkursverfahren mit Verfügung vom zz. Dezember 2021 mangels Aktiven ein, was am xx. Dezember 2021 im SHAB publiziert wurde. Die Ausgleichskasse verfügte die Schadensersatzforderung am 24. Juni 2024 und somit innerhalb der relativen gesetzlichen Verjährungsfrist von drei Jahren. 3.4 Die Ausgleichskasse machte im angefochtenen Einspracheentscheid aufgrund der ungedeckt gebliebenen Forderung noch einen Schaden im Umfang vom Fr. 38'090.65 geltend. Die Höhe des Schadens und der Schadenersatzforderung werden vom Beschwerdeführer nicht bestritten, sodass das Kantonsgericht keine Veranlassung hat, die Berechnung konkret zu überprüfen. Der Verwaltungsprozess ist zwar vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht, wonach Verwaltung und Gericht von sich aus für die richtige und vollständige Abklärung des Sachverhalts zu sorgen haben; doch entbindet das die Rechtsuchenden nicht davon, selber die Beanstandungen vorzubringen, die sie anzubringen haben (Rügepflicht), und ihrerseits zur Feststellung des Sachverhalts beizutragen (Mitwirkungspflicht; Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute Bundesgericht, III. und IV. öffentlichrechtliche Abteilungen] vom 21. April 2006, H 157/05, E. 2.2). Mangels offenkundiger Anhaltspunkte für Berechnungsfehler ist die Schadensberechnung der Beschwerdegegnerin daher zu bestätigen und vorliegend von einem relevanten Schadensbetrag von Fr. 38'090.65 auszugehen. 4.1 Der Schaden der Ausgleichskasse muss auf ein widerrechtliches Verhalten des Arbeitgebers zurückzuführen sein. Art. 14 Abs. 1 AHVG in Verbindung mit Art. 34 ff. der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) vom 31. Oktober 1947 schreibt vor, dass der Arbeitgeber bei jeder Lohnzahlung die Arbeitnehmerbeiträge in Abzug zu bringen und zusammen mit den Arbeitgeberbeiträgen der Ausgleichskasse zu entrichten hat. Die Arbeitgeber haben den Ausgleichskassen periodisch Abrechnungsunterlagen über die von ihnen an ihre Arbeitnehmer ausbezahlten Löhne zuzustellen, damit die entsprechenden paritätischen Beiträge ermittelt und verfügt werden können. Die Beitragszahlungs- und Abrechnungspflicht des Arbeitgebers ist eine gesetzlich vorgeschriebene öffentlichrechtliche Aufgabe. Dazu hat das Bundesgericht wiederholt erklärt, dass die Nichterfüllung dieser öffentlichrechtlichen Aufgabe eine Missachtung von Vorschriften im Sinne von Art. 52 Abs. 1 AHVG bedeute und die volle Schadendeckung nach sich ziehe (Urteil des Bundesgerichts vom 29. März 2023, 9C_321/2022, E. 4.1; BGE 118 V 193 E. 2a). 4.2 Im vorliegenden Fall muss der Arbeitgeberin insofern eine Missachtung von Vorschriften vorgeworfen werden, als sie den ihr obliegenden Abrechnungs- und Zahlungsverpflichtungen gemäss Art. 14 Abs. 1 AHVG in Verbindung mit Art. 34 ff. AHVV nicht nachkam. So reichte die Arbeitgeberin der Ausgleichskasse - trotz entsprechender Aufforderung vom 30. November 2020, einer Mahnung vom 8. März 2021 und einer am 16. August 2021 verhängten Ordnungsbusse - die Lohnunterlagen für das Abrechnungsjahr 2020 innert den gesetzten Fristen nicht ein. Schliesslich unterliess es die Arbeitgeberin mehrfach, die in Rechnung gestellten Sozialversicherungsbeiträge vollständig zu begleichen. Sie musste deswegen durch die Ausgleichskasse gemahnt und betrieben werden. Mit dieser Vorgehensweise verletzte die Arbeitgeberin öffentlichrechtliche Vorschriften, womit ein widerrechtliches Verhalten gegeben ist. 4.3 Nebst einem widerrechtlichen Vorgehen der Arbeitgeberin muss auch dem belangten Organ eine widerrechtliche Handlung - im Sinne einer Verletzung einer Organpflicht - vorgeworfen werden können (Urteil des Bundesgerichts vom 13. März 2024, 9C_88/2203, E. 4.2.2). Vorliegend war der Beschwerdeführer seit der Gründung der B. GmbH nicht nur als (alleiniger) Gesellschafter, sondern auch als alleiniger Geschäftsführer mit Einzelunterschrift im Handelsregister eingetragen, weshalb er die Voraussetzung der formellen Organstellung erfüllte. Als formelles Organ der GmbH war der Beschwerdeführer verpflichtet, gegenüber der Ausgleichskasse für die Abrechnung und Bezahlung der Sozialversicherungsabgaben zu sorgen. Da die GmbH die für die Beitragserhebung erforderlichen Lohndaten nicht bzw. massiv verspätet abrechnete und da sie die geschuldeten Sozialversicherungsbeiträge nur unvollständig bezahlte, muss dem Beschwerdeführer eine Verletzung seiner Pflichten als Organ der GmbH und somit eine widerrechtliche Handlung vorgeworfen werden. 5. Zwischen dem bei der Ausgleichskasse eingetretenen Schaden und dem pflichtwidrigen Verhalten der Arbeitgeberin bzw. ihrer Organe muss sodann ein adäquater Kausalzusammenhang bestehen. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 118 V 286 E. 1c). Vorliegend ist offensichtlich, dass das pflichtwidrige Verhalten der Arbeitgeberin und des Beschwerdeführers nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet war, den entstandenen Schaden zu bewirken. Der adäquate Kausalzusammenhang ist somit ebenfalls zu bejahen. 6.1 Die Schadenersatzpflicht der Organe setzt im Weiteren ein qualifiziertes Verschulden voraus. Eine Nichtabrechnung oder Nichtbezahlung der Beiträge als solche kann nicht bereits einem haftungsbegründenden Verschulden gleichgesetzt werden. Es bedarf vielmehr zusätzlich zur Widerrechtlichkeit (Missachtung von Art. 14 Abs. 1 AHVG) eines Verschuldens in Form von Absicht oder grober Fahrlässigkeit (Urteil des Bundesgerichts vom 13. März 2024, 9C_88/2023, E. 4.3.1 mit Hinweis). Nach der Rechtsprechung zu Art. 52 AHVG ist es - allenfalls abgesehen von kurzfristigen Ausständen - grobfahrlässig, Löhne zu bezahlen, wenn die darauf geschuldeten AHV-Beiträge nicht gedeckt sind. Solches Verhalten ist den verantwortlichen Organen grundsätzlich als qualifiziertes Verschulden zuzurechnen, was die volle Schadenersatzpflicht nach sich zieht, sofern die weiteren Haftungsvoraussetzungen gegeben sind. Der Grund für diese Praxis liegt in der besonderen Natur der AHV-Beiträge, hinsichtlich welcher der Arbeitgeber die Funktion eines Vollzugsorgans ausübt (Art. 51 AHVG). Daraus resultiert eine besondere Pflicht, für die ordnungsgemässe Bezahlung der Beiträge zu sorgen (Urteil des Bundesgerichts vom 13. März 2024, 9C_88/2023, E. 4.3.1). 6.2 Vorliegend unterliess es der Beschwerdeführer trotz seiner formellen Organstellung innerhalb der B. GmbH bzw. trotz seiner Funktion als Liquidator der B. GmbH in Liquidation, sich ab Ende November 2020 bis zur Konkurseröffnung über die Gesellschaft um die ihm im Zusammenhang mit der Abrechnung und Bezahlung der Sozialversicherungsbeiträge obliegenden Aufgaben und Pflichten zu kümmern. Er wurde denn auch von der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft mit Strafbefehl vom 20. Januar 2022 der Widerhandlung gegen das AHVG schuldig erklärt und zu einer Busse von Fr. 800.-- verurteilt. Im Weiteren muss sich der Beschwerdeführer entgegenhalten lassen, dass er während längerer Zeit Löhne bezahlte, ohne dass die darauf geschuldeten Sozialversicherungsbeiträge (vollständig) gedeckt gewesen wären. Die geschilderten Verhaltensweisen sind zweifellos als ein qualifiziertes Verschulden im vorstehend (vgl. E. 6.1 hiervor) umschriebenen Sinne zu werten, weshalb auch diese Haftungsvoraussetzung gegeben ist. 6.3.1 Der Beschwerdeführer bringt nun allerdings zu seiner Entlastung vor, er habe nicht willentlich und wissentlich Pflichten verletzt. Vielmehr sei es ihm aus gesundheitlichen Gründen über Monate nicht möglich gewesen sei, sich um sein Geschäft zu kümmern. Als Beleg für seine Darstellung gab der Beschwerdeführer ein Zeugnis/Attest von Dr. D. vom 14. Februar 2022 zu den Akten. Darin gab diese an, der Patient habe sich am 10. November 2020 mit übermässigen Kopfschmerzattacken, Schlafstörungen und einer deutlichen Arbeitsüberlastung, die sich schon einige Monate zuvor aufgebaut habe, in ihrer Sprechstunde vorgestellt. Er sei unter diesen Umständen nicht mehr in der Lage gewesen, seine Firma und insbesondere die Buchhaltung korrekt zu führen oder sich externe Hilfe zu holen. Sie habe ein Burnout diagnostiziert und eine medikamentöse Therapie eingeleitet. Mit diesen Massnahmen sei es dem Patienten im Januar 2021 bereits wieder besser gegangen. Er habe die berufliche Situation klären können und sich von den Beschwerden erholt. 6.3.2 Mit dem genannten Zeugnis/Attest von Dr. D. kann der Beschwerdeführer vorliegend nichts zu seinen Gunsten ableiten. Unabhängig vom Ausmass und der Dauer der darin diagnostizierten Erkrankung bestätigt die Hausärztin in ihrem Bericht selber, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ab Januar 2021 wieder gebessert habe mit den Folgen, dass dieser seine berufliche Situation habe klären können und er sich von den Beschwerden erholt habe. Somit wäre es dem Beschwerdeführer aber ab diesem Zeitpunkt zweifellos auch wieder möglich und zumutbar gewesen, der ihm obliegenden Pflicht zur Abrechnung und Bezahlung der Sozialversicherungsbeiträge nachzukommen. Dennoch blieb er diesbezüglich in den folgenden Monaten - trotz erfolgter Aufforderung, die Lohnabrechnung bis Ende Januar 2021 einzureichen, der Mahnung vom 8. März 2021 und der am 16. August 2021 verhängten Ordnungsbusse - untätig. 6.3.3 Zu Ungunsten des Beschwerdeführers ist sodann zu berücksichtigen, dass gemäss den Kassenakten frühere Lohnbescheinigungen der B. GmbH durch die E. Treuhand erstellt und eingereicht worden waren. Wie die Ausgleichskasse zu Recht geltend macht, wäre es dem Beschwerdeführer deshalb durchaus auch möglich und zumutbar gewesen, wiederum diese - oder allenfalls auch eine andere - Treuhandgesellschaft mit der Bereitstellung und Einreichung der erforderlichen Unterlagen des Jahres 2020 zu beauftragen. 6.3.4 Zu ergänzen bleibt Folgendes: In seiner Beschwerde vom 1. Oktober 2024 hatte der Versicherte beantragt, Dr. D. als Zeugin vorzuladen und im Rahmen einer Parteiverhandlung zu befragen oder von ihr eine schriftliche Stellungnahme einzuholen. Im Rahmen der Verfahrensleitung lehnte der Instruktionsrichter diesen Beweisantrag ab, was nicht zu beanstanden ist. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst zwar das Recht, Beweisanträge zu stellen, und

- als Korrelat - die Pflicht der Behörde zur Beweisabnahme. Beweise sind im Rahmen dieses verfassungsmässigen Anspruchs indessen nur über jene Tatsachen abzunehmen, die für die Entscheidung der Streitsache erheblich sind. Gelangt das Gericht bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung, dass die vorhandenen Unterlagen ein zuverlässiges Bild des relevanten Sachverhalts ergeben und dieser demnach hinreichend abgeklärt ist, kann auf ein beantragtes Beweismittel verzichtet werden. Die damit verbundene antizipierte Beweiswürdigung ist nach konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung zulässig (BGE 144 II 427 E. 3.1.3, 141 I 60 E. 3.3). Vorliegend berücksichtigte der Instruktionsrichter bei seiner Einschätzung zu Recht, dass von Dr. D. bereits das schriftliche Zeugnis/Attest vom 14. Februar 2022 bei den Akten lag und dass sich beide Parteien in ihren jeweiligen Rechtsschriften zu diesem Zeugnis geäussert hatten. Sodann zeigte sich anlässlich der heutigen Urteilsberatung, dass sich in Bezug auf den medizinischen Sachverhalt keine weiteren Fragen stellten, die sich nicht anhand der schriftlichen Ausführungen von Dr. D. vom 14. Februar 2022 beantworten liessen.

7. Zusammenfassend ist als Ergebnis festzuhalten, dass vorliegend die Voraussetzungen für eine Schadensersatzpflicht des Beschwerdeführers erfüllt sind. Rechtfertigungsoder Exkulpationsgründe liegen keine vor. Die Ausgleichskasse verpflichtete den Beschwerdeführer demnach in Anwendung von Art. 52 AHVG zu Recht zur Bezahlung von Schadensersatz in der Höhe von Fr. 38'090.65. Die gegen den betreffenden Einspracheentscheid erhoben Beschwerde erweist sich als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. 8. Gemäss § 20 Abs. 2 VPO ist das kantonsgerichtliche Beschwerdeverfahren in Sozialversicherungssachen vorbehältlich des hier nicht zu beachtenden Abs. 2 bis für die Parteien kostenlos. Es sind deshalb für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben. Dem Prozess-ausgang entsprechend ist dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zu Lasten der Beschwerdegegnerin zuzusprechen. Demgemäss wird e r k a n n t : 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.